Die Satzung der Bonner Tafel e.V.
Stand 17.05.2023
Eintragung ins Vereinsregister ist mit Wirkung vom 01.08.2023 erfolgt.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1) Der Verein führt den Namen Bonner Tafel e. V.
2) Der Verein hat seinen Sitz in Bonn.
3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Ziel
1) Der Verein erfüllt unmittelbar und ausschließlich mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2) Im Rahmen dieser Zielsetzung wird der Verein durch unmittelbare Ansprache von natürlichen Personen, Institutionen und juristischen Personen versuchen, nicht mehr benötigte, aber noch verwendungsfähige Nahrungsmittel und andere Gegenstände des unmittelbaren persönlichen Gebrauchs zu sammeln und Bedürftigen, wie Obdachlosen, Armen etc. zuzuführen.
3) Der Verein wird im Sinne dieses Aufgabenkreises auch Öffentlichkeitsarbeit leisten und insoweit Publikationen und Erklärungen herausgeben.
4) Ziel der Öffentlichkeitsarbeit ist es, Mitbürger, auch jugendliche und ausländische Mitbürger für ihre Verantwortung gegenüber sozial Benachteiligten zu sensibilisieren und zur Mitarbeit zu gewinnen.
5) Der Verein wird seine Arbeit in das Netz der Hilfsprogramme für sozial Benachteiligter eingliedern und so gemeinsam mit anderen den Betroffenen Hilfestellung zu einem selbst verantworteten Leben leisten.
6) Der Verein kann zur Verwirklichung seines Satzungszwecks auch Grundvermögen erwerben.
7) Die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich nur für die vorgenannten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mittel des Vereins.
8) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Verwaltungskosten sind niedrig zu halten.
§ 3 Mitglieder des Vereins
1) Der Verein hat Vollmitglieder und Fördermitglieder. Vollmitglied des Vereins kann jede natürliche geschäftsfähige Person werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben, deren Höhe und Fälligkeit durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird. Die Mitglieder des Vereins haben ihr Einverständnis für eine Einzugsermächtigung zu erteilen.
2) Fördermitglieder können natürliche geschäftsfähige oder juristische Personen werden, welche die Ziele des Vereins fördern und unterstützen möchten. Fördermitglieder leisten einen freiwilligen Beitrag, mindestens jedoch einen jährlichen Beitrag von 50,00 €. Sie haben auf der Mitgliederversammlung ein Sitz-, aber kein Stimmrecht.
3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung von der Mitgliederliste, Kündigung und Ausschluss aus dem Verein.
a) Austritt aus dem Verein
Das Mitglied kann seinen Austritt aus dem Verein durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende erklären.
b) Streichung von der Mitgliederliste
Ein Mitglied kann durch einen Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand oder unbekannt verzogen ist. Die Streichung darf frühestens zwei Monate nach der zweiten Mahnung, in welcher auf diese Rechtsfolge hinzuweisen ist, erfolgen. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Die Streichung kann auch vorgenommen werden, wenn der Aufenthalt des Mitgliedes unbekannt ist.
c) Ausschluss aus dem Verein
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied bekannt- zumachen.
Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das ausgeschlossene Mitglied Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach dem Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand einzulegen. Im Falle der fristgerechten Einlegung der Berufung hat der Vorstand innerhalb von drei Monaten eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Wird die Frist versäumt, kann der Ausschluss nicht mehr angegriffen werden. Während des Ausschlussverfahrens ruhen die mitgliedschaftlichen Rechte des Betroffenen.
d) Die Mitgliedschaft kann durch den Verein mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende des Geschäftsjahres gekündigt werden. Die Kündigung ist zu begründen.
4) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von dem Verein die folgenden Daten von seinen Mitgliedern erhoben (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Kontaktdaten wie Telefon-und Faxnummer, E-Mail-Adresse und Bankverbindung). Da der Verein nur richtige Daten verarbeiten darf, sind die Mitglieder verpflichtet, Änderungen ihrer Daten unverzüglich dem Verein mitzuteilen.
§ 4 Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens fünf Mitgliedern.
2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder handeln gemeinschaftlich.
3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt auch nach seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Im Falle des Ausscheidens eines Mitglieds können die verbleibenden Vorstandsmitglieder für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied bestellen. Dies ist bei der nächsten Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder zugegen ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Sitzung des Vorstandes kann auch in virtueller Form erfolgen; der Vorstand ist auch berechtigt, Beschlüsse im Rahmen eines Umlaufverfahrens zu fassen. Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
5) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse sowie die Erstellung der Jahresabrechnung. Vorstandsmitglieder können auf der Grundlage eines Dienstvertrages für den Verein tätig sein.
6) Zur Gewährleistung der Tätigkeit des Vereins können ein Geschäftsführer und darüber hinaus notwendiges Personal angestellt werden, wenn der Umfang der Tätigkeit dies erforderlich macht.
7) Vorstandsmitgliedern kann aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung die sog. Ehrenamtspauschale i. S. d. § 3 Nr. 26a EStG gewährt werden.
8) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 5 Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung muss einmal jährlich stattfinden und wird durch den Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Anschrift gerichtet ist. Die Mitgliederversammlung soll grundsätzlich in Präsenzform stattfinden; der Vorstand kann festlegen, dass die Mitgliederversammlung in hybrider oder virtueller Form stattfinden soll. Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können. Anträge zur Tagesordnung können bis zu einer Woche vor der Mitgliederversammlung bei dem Vorstand eingereicht werden.
2) Die Mitgliederversammlung wird durch zwei Vorstandsmitglieder geleitet. Die Mitgliederversammlung kann auch einen Versammlungsleiter wählen.
3) Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die endgültige Tagesordnung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, welche erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
4) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist den Mitgliedern bekannt zu geben. Einwendungen gegen das Protokoll oder die gefassten Beschlüsse sind nur innerhalb eines Monats nach Zugang gegenüber dem Vorstand anzumelden. Danach gilt das Portokoll als genehmigt und eine Beschlussanfechtung ist nicht mehr möglich. Über Einwendungen gegen das Protokoll entscheidet die nachfolgende Mitgliederversammlung.
5) Aufgaben der Mitgliederversammlung:
- Wahl und Abberufung des Vorstandes,
- Entlastung des Vorstandes,
- Wahl der Kassenprüfer,
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, soweit diese nicht durch den Vorstand vorgenommen werden und über die Auflösung des Vereins,
- Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
- Entgegennahme der Jahres-und Kassenberichte des Vorstandes sowie der Prüfberichte der Kassenprüfer
- Entscheidung über Berufungsanträge von ausgeschlossenen Mitgliedern
- Entscheidung über den Erwerb von Grundvermögen
6) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
7) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem 1/5 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Abs. 1) bis 6) entsprechend.
§ 6 Satzungsänderung
1) Über Änderungen der Satzung und des Vereinszweckes entscheidet die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
2) Satzungsänderungen, die von Gerichts-oder Finanzbehörden verlangt werden und solche redaktioneller Art, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese vollzogenen Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden.
§ 7 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, deren Amtszeit drei Jahre beträgt. Die Kassenprüfer haben die Kassenführung des Vorstandes in sachlicher und rechnerischer Hinsicht zu prüfen. Bei der Prüfung haben sich die Kassenprüfer an den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) zu orientieren. Den Kassenprüfern ist durch den Vorstand nach Absprache unbeschränkte Einsicht in die Kassen-und Buchführungsunterlagen zu gewähren. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Bericht über ihre Prüfungstätigkeit. Dieser Bericht bildet die Grundlage des Entlastungsbeschlusses des Vorstandes.
§ 8 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
1) Die Auflösung des Vereins kann durch die Mitgliederversammlung nur mit einer ¾ Mehrheit beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Mitglieder des zur Zeit des Auflösungsbeschlusses bestehenden Vorstandes zu Liquidatoren. Diese sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
2) Bei Auflösung des Vereins sowie bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Bundesverband „Tafel Deutschland e. V.“, der es ausschließlich und unmittelbar für mildtätige Zwecke zu verwenden hat.